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Ausleihe

Nutzungsüberlassung von Kunstwerken gemäß
Nutzungs- und Entgeltordnung des Kulturbüros der Stadt Frankfurt (Oder)

Allgemeine Hinweise

  1. Das Kulturbüro ist berechtigt, privaten und juristischen Personen Kunstwerke für einen befristeten Zeitraum zu überlassen.
  2. Die Kunstwerke werden im Gemeindegebiet der Stadt Frankfurt (Oder) verliehen. Ausgenommen hiervon sind entgeltfreie Überlassungen an öffentlich zugängliche Einrichtungen, bei denen ein öffentliches Interesse an der
    Präsentation von Kunstwerken besteht, an Einrichtungen, die im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Ausstellung, das Kunstwerk präsentieren sowie an Künstler/-innen bzw. deren Nachlassverwalter/-innen, denen zum Eigenzweck ihre eigenen Kunstwerke überlassen werden.
  3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Überlassung eines Kunstwerkes.
  4. Weitere Einzelheiten sind im Überlassungsvertrag geregelt.

Allgemeine Pflichten des/r Nutzer/-in

  1. Das übergebene Kunstwerk, der Rahmen und das sonstige Zubehör sind sorgfältig zu behandeln und vor Veränderungen, Beschädigungen, Zerstörungen und Verlust zu bewahren. Das Kunstwerk darf nicht, auch nicht zeitweise, aus dem Rahmen entfernt werden, die vorhandene Aufhängevorrichtung an Bildträgern nicht verändert werden.
  2. Das übergebene Kunstwerk darf nur in den Räumen des/r Nutzer/-in aufbewahrt werden, wie vertraglich vereinbart wurde.
  3. Die laut Vertrag überlassenen Kunstwerke dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
  4. Der/Die Nutzer/-in ist verpflichtet, die überlassenen Kunstwerke zu den angegebenen Versicherungswerten bei einem geeigneten Versicherungsunternehmen zu versichern. Der Nachweis ist vor Vertragsabschluss vorzulegen.

Entgelt für die Überlassung von Kunstwerken

  1. Für die Überlassung von Kunstwerken wird ein Nutzungsentgelt gem. Ziffer 2 erhoben.
  2. Das Nutzungsentgelt bemisst sich in Abhängigkeit des Versicherungswertes des Kunstwerkes wie folgt:

Versicherungswert von
Jahresentgelt
I 1,00 € bis 149,00 €
30,00 €
II
150,00 € bis 499,00 € 60,00 €
III
500,00 € bis 1.499,00 €
85,00 €
IV
1.500,00 € bis 2.499,00 €
115,00 €
V
2.500,00 € bis 3.999,00 €
145,00 €
VI
4.000,00 € bis 4.999,00 €
290,00 €
VII
ab 5.000,00 €
570,00 €

Auf die Entgelte wird jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.

Entgeltfreie Überlassung von Kunstwerken

  1. Stadtverwaltung Frankfurt (Oder), zur Präsentation in öffentlichen und nichtöffentlichen Bereichen
  2. Schulen, Kindertagesstätten, Senioren- und Pflegeheime, sowie Einrichtungen in Trägerschaft der freien Wohlfahrtspflege zur Präsentation in öffentlichen Bereichen, wie Fluren, Gemeinschaftsräumen
  3. öffentlich zugängliche Einrichtungen, bei denen ein öffentliches Interesse an der Präsentation von Kunstwerken besteht
  4. Einrichtungen, die im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Ausstellung, das Kunstwerk präsentieren
  5. Künstler/-innen bzw. deren Nachlassverwalter/-innen, denen zum Eigenzweck ihre eigenen Kunstwerke überlassen werden

Nutzungsdauer, Verlängerung und Kündigung

  1. Der Nutzungszeitraum umfasst regelmäßig zunächst 12 Monate.
  2. Der Überlassungsvertrag verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern er nicht fristgemäß mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des letzten Monats der Überlassung gekündigt wird.
  3. Der Überlassungsvertrag kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
  4. Das Kulturbüro ist berechtigt sich auf Verlangen das Kunstwerk vorzeigen zu lassen.
  5. Vertraglich überlassene Kunstwerke können vorgemerkt werden. Eine Verlängerung ist dann nicht möglich.
  6. Ort der Übergabe/Rückgabe ist die Artothek.
  7. Der sachgerechte Transport und Verpackung der Kunstwerke obliegt dem/der Nutzer/-in.

Zahlungsbedingungen und Fälligkeit des Entgeltes

  1. Entgelte werden für ein Kalenderjahr in einer Summe bis zum 31.01. eines Jahres zur Zahlung fällig.
  2. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage.
  3. Die Zahlung erfolgt nach Rechnungslegung.
  4. Bei einer vorzeitigen Kündigung gem. § 12 Ziffer 3 werden zu viel gezahlte Entgelte erstattet.